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Akzessorietät noun {f}

Akzessorietät, Akzessorietäten   /ˌakt͡sɛsoʁieˈtɛːt/
  • ohne Plural: Zugänglichkeit
accessibility
  • mit Plural, deutsches Privatrecht: Abhängigkeit eines Nebenrechts von einem zugrundeliegenden Hauptrecht (häufig bei Sicherungsrechten)
  • mit Plural, deutsches Strafrecht: Abhängigkeit der Strafbarkeit eines Teilnehmers von der Strafbarkeit des Haupttäters in der Weise, dass der Teilnehmer nur dann überhaupt strafbar sein kann, wenn der Haupttäter den Tatbestand des jeweiligen Delikts zumindest rechtswidrig verwirklicht hat
accessoriness
  • ohne Plural: Zulassbarkeit
admissibility
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